Arztweg
Dienstunfall am Arztweg – was ist versichert?
Als Dienstunfall gelten Unfälle, die örtlich, zeitlich und ursächlich mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen. Dienstunfälle sind aber auch grundsätzlich Unfälle, die sich auf dem Weg zum Arzt ereignen.
Wer während der Arbeitszeit zum Arzt muss, sollte seinen Dienstgeber (in Folge kurz „DG“) unbedingt vorher informieren. Denn nur so ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf dem Arztweg grundsätzlich gewährleistet. Die Verständigung des DG oder seines Vertreters hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine genau im Vorhinein festgelegte Wegstrecke vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen.
Wichtig für den Dienstnehmer (in Folge kurz „DN“):
- Vorher Bescheid geben: Der DG oder eine dafür zuständige Person muss vor dem Arztbesuch informiert werden.
- Keine Genehmigung erforderlich: Für den Unfallversicherungsschutz ist entscheidend, dass der DG informiert wurde – nicht, dass er dem Arztbesuch zustimmt.
- Der Arztbesuch muss nicht mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
- Eine bloße Nachricht reicht nicht immer: die Information muss dem DG oder eine zur Entgegennahme befugte Person tatsächlich erreichen.
- Ausnahme bei dringenden Fällen: Ist eine rechtzeitige Verständigung aus Gründen, die der DN nicht beeinflussen kann, unmöglich, kann der Versicherungsschutz trotzdem bestehen. Es ist einem DN nicht zumutbar, mit dem Aufbruch zu einem notwendigen Arztweg lange Zeit zuzuwarten.
- Homeoffice bzw. Telearbeit befreit ebenso nicht von der vorherigen Bekanntgabe beim DG oder seinem Vertreter.
- Auch für den Arztweg gilt der Grundsatz des kürzesten Weges.
- Dass der Arztweg unmittelbar nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen.
Unser Tipp: Wer zum Arzt muss, sollte seinen DG rechtzeitig informieren und die Meldung möglichst dokumentieren. So lassen sich jedenfalls Unklarheiten beim Unfallversicherungsschutz vermeiden.
Hinweis: Das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstands steht nicht unter Unfallversicherungsschutz.