Informationen zur Urlaubsersatzleistung
Am 23. November 2017 wurde im Wiener Landtag ein Gesetzesbeschluss gefasst, mit welchem ua. die Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Wien in § 41a der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst wurden. Weiters wird ab 1. Jänner 2018 die Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug der Beamtinnen und Beamten angerechnet werden.
- Änderung der Anspruchsvoraussetzungen: Demnach darf ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unabhängig vom Grund für das Ausscheiden aus dem Dienststand nicht ausgeschlossen werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Einzelfall wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen überhaupt nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub zu verbrauchen.
Wichtig: In bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen ist eine Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten neuerlich zu entscheiden, wenn sie bzw. er vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zumindest teilweise krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war. Im Hinblick auf die gesetzliche Verjährungsfrist empfiehlt die younion_die Daseinsgewerkschaft die unverzügliche Antragstellung. - Änderung der Bemessungsgrundlage: In die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung werden neben dem Monatsbezug nunmehr auch die aliquote Sonderzahlung, die (einen Bestandteil des Monatsbezugs bildende) Kinderzulage sowie die pauschalierten Nebengebühren (zB Leistungszulagen) einbezogen.
Wichtig: In bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen, in welchen die anteilige Sonderzahlung, die Kinderzulage und die pauschalierten Nebengebühren nicht in die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung einbezogen wurden, findet eine Neubemessung der Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag statt. Im Hinblick auf die gesetzliche Verjährungsfrist empfiehlt die younion_die Daseinsgewerkschaft die unverzügliche Antragstellung. - Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug ab 1 Jänner 2018: Bezieht eine Beamtin bzw. ein Beamter eine Urlaubsersatzleistung, so wird diese auf ihren bzw. seinen Ruhebezug angerechnet und gebührt der Ruhebezug nur insoweit, als er den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung übersteigt. Dabei sollen Ansprüche auf die Urlaubsersatzleistung, die auf der Grundlage von mehr als 173 Urlaubsstunden bemessen werden, auf die ersten zwei oder (bei mehr als 346 Urlaubsstunden) auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt werden (§ 41a Abs. 11 BO 1994).
Wichtig: Die Regelung betreffend die Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug gilt ab 1. Jänner 2018 und ist daher auf bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Ruhestandsverhältnisse (auch im Fall eines Antrags auf Neubemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 BO 1994) nicht anzuwenden.
Jene Beamtinnen und Beamten, deren Verfahren bereits anhängig sind, müssen keinen Antrag einbringen.
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Referat für Rechtsangelegenheiten
Maria-Theresien-Straße 11 / 3. Stock / Zimmer 3.15, 1090 Wien