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Rück-, Höher- und Umreihungen

Verbesserungen bei Höherreihungen

In Zukunft orientiert sich der Mindestgehaltszuwachs bei Höherreihungen an dem Zielgehaltsband und beläuft sich nicht wie bisher auf € 62,59. Der Mindestgehaltszuwachs beträgt in Zukunft die Differenz der ersten und zweiten Gehaltsstufe des Gehaltsbandes, auf welches man höhergereiht wird.

Überspringt man mehrere Gehaltsbänder, so werden auch die Differenzen (der ersten und zweiten Gehaltsstufe) der dazwischen liegenden Gehaltsbänder dazu gerechnet.

Beispiel:
Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/6 – Gehaltsstufe 4 und man steht vor der Höherreihung in das Gehaltsband W1/8. 
Bisherige Einreihung – W1/6; Gehaltsstufe 4 - € 2992,00
Zukünftige Einreihung – W 1/8; Gehaltsstufe ???
Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W1/7 (€ 3008,39 – € 2917,49 = € 90,90) + Differenz der 1. Und 2. Gehaltsstufe der W 1/8 (€ 3216,74 - € 3117,99 = € 98,75) ergibt einen Mindestgehaltszuwachs von € 189,65.
Die neue Einreihung entspricht so dann W1/8 – Gehaltsstufe 2

Abweichung der neuen Regelung des Mindestgehaltszuwachses der Höherreihung

Erfolgt eine Höherreihung innerhalb derselben Modellfunktion oder erfolgt die Höherreihung aufgrund einer Änderung in der Anlage 1 des Wiener Bedienstetengesetzes und/oder in der Modellstellenverordnung, so wird der Zeitraum, welcher im bisherigen Gehaltsband verbracht wurde, berücksichtigt.

Beispiel:
Die derzeitige Einreihung ist das Gehaltsband W1/4 (SBA) – Gehaltsstufe 4 (mind. verbrachter Zeitraum: 6 Jahre). Es wird ein Dienstposten des Gehaltsbandes W1/6 (SBA) angestrebt.
Es wird die Verweildauer von sechs Jahren bei der Höherreihung berücksichtigt und die neue Einreihung ist sodann W1/6 – Gehaltsstufe 4.

Wichtige Anmerkung:
Die neuen Höherreihungsregeln gelten erst mit 01.01.2025 und insbesondere erst mit dem Tag der Höherreihung. Erfolgen Höherreihungen rückwirkend (vor in Kraft treten der neuen Regelung), so gelten die Bestimmungen der vorrangegangenen Gesetzeslage.

Tritt in Kraft ab 1.1.2025

Höherreihung bei zuvor erfolgter Rückreihung

Wenn eine Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung auf die selbe Modellstelle oder auf eine andere Modellstelle im selben Gehaltsband erfolgt, so muss die besoldungsrechtliche Stellung zumindest der selben besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, welche die:der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte (§89 Abs. 7 Wr. Bedienstetengesetz).
Möglicherweise ergibt sich aus dem § 89 Abs. 1 bis 6 Wr. Bedienstetengesetz eine höhere Einreihung.

Zudem wurde eine Übergangsbestimmung im § 138i Wr. Bedienstetengesetz gesetzlich geregelt. Von der oben genannten neuen Regelung sind alle Kolleg:innen betroffen, welche vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 7 Wr. Bedienstetengesetz betroffen sind.

Beispiel:
Ein:e Kolleg:in ist dem Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 eingereiht und wird rückgereiht in das Gehaltsband W 1/7. Sie bewirbt sich dann wieder auf eine Modellstelle, welche dem W 1/8 zugeordnet ist. So muss die neue besoldungsrechtliche Stellung mind. dem Gehaltsband W 1/8 – Gehaltsstufe 4 entsprechen, da die:der Bedienstete diese besoldungsrechtliche Stellung vor der Rückreihung erreicht hatte.

Tritt in Kraft ab 1.1.2025