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Karriere

Karrierepfad

Es ist nun endlich gelungen, dass die Karrierepfade und die damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Gesetz verankert sind.  

Ein:e Bedienstete:r, welche:r die in der Zugangsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen

  • Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder
  • Verwaltung/Administration Sachbearbeitung spezialisiert oder
  • Technische Sachbearbeitung Allgemein oder
  • Technische Sachbearbeitung spezialisiert

erfüllt, kann, sofern sie:er fachlich geeignet erscheint, auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer Modellstelle der nächst höher bewerteten Modellfunktion (zB. SBS) derselben Berufsfamilie zugeordnet ist, obwohl sie:er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. (Karrierepfad)

Während des Karrierepfades ist die:der Kolleg:in dem höchsten Gehaltsband der eigenen Modellfunktion zuzuordnen. Es gelten die Höherreihungsregeln gem. § 89 Wr. Bedienstetengesetz. Zudem ist die Dauer des Karrierepfades auf die Dauer der probeweisen Verwendung anzurechnen.

Der Karrierepfad kann vorzeitig beendet werden, wenn sich die:der Bedienstete als nicht geeignet erweist.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle

Anrechnung/Hemmnung der probeweisen Verwendung 

Grundsätzlich beträgt die probeweise Verwendung auf eine andere Modellstelle sechs Monate. Die probeweise Verwendung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn an mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) eine Dienstleistung erbracht wird.

Wird eine Dienstleistung an weniger Tagen erbracht, so verlängert sich die probeweise Verwendung um die fehlende Zeit.

Zudem wird in Zukunft eine vorangegangene „vorübergehende Verwendung" auf die „probeweise Verwendung“ angerechnet, wenn diese länger als drei Monate erfolgt ist, und zwischen dem letzten Tag der „vorübergehenden Verwendung“ und dem ersten Tag der „probenweisen Verwendung“ nicht mehr als sechs Monate liegen. 

In Zukunft wird die vorübergehende Verwendung auf die probeweise Verwendung der betroffenen Modellstelle angerechnet.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. und 4. Dienstrechtsnovelle