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Freistellung vom Dienst

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Es ist nun möglich gegen Entfall der Bezüge sein Kind bis zum 14. Lebensjahr bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Die Regelung gilt auch für Wahl-, Stief- und Pflegekinder. Es ist nicht zulässig, dass beide Elternteile das Kind begleiten, außer es ist therapeutisch notwendig.

Um einen Antrag zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kinder bis zum 14. vollendeten Lebensjahr
  • Bewilligung des Rehabilitationsaufenthaltes vom Sozialversicherungsträger
  • Beantragung spätestens nach einer Woche der Bewilligung
  • Beginn und Dauer der Rehabilitation müssen im Antrag festgehalten werden
  • Es dürfen keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen

Diese Dienstfreistellung ist bis zu vier Wochen im Jahr möglich. Die Dienstfreistellung kann auch auf beide Elternteile aufgeteilt werden, jedoch muss jedes Elternteil mind. eine Woche die Dienstfreistellung in Anspruch nehmen.

Während der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist man weiterhin sozial- und pensionsversichert. Zusätzlich kann für diesen Zeitraum beim Sozialministeriumsservice ein Antrag auf Pflegekarenzgeld gestellt werden.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle