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Entlohnung

Verbesserung der dreimonatigen Frist bei der Ausgleichszahlung gem. § 90 Wr. Bedienstetengesetz

Im Vertretungsfall gilt die vorübergehende Verwendung als nicht unterbrochen, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats die:der Bedienstete auf der höher bewerteten Modellstelle verwendet wird. Tageweise Unterbrechungen hemmen die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung nicht mehr.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle

Erhöhung der Vergütung bei ständiger Stellvertretung

Es ist uns gelungen, die Vergütung der ständigen Stellvertretung gem. § 102 Wr. Bedienstetengesetz von 3 % auf 3,5 % zu erhöhen.

Zudem haben wir es erreicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Vergütung von 3,5 % nicht wie bisher die eigene besoldungsrechtliche Stellung, sondern die erste Gehaltsstufe der Modellstelle des zu Vertretenden herangezogen wird. 

Allfällige gebührende Erschwernisabgeltungen bleiben unberührt.

Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stellvertretung in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle