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Aus- und Weiterbildung

Traineeprogramm

Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2024 wird ein Traineeprogramm eingeführt, welches sich im § 4a Wr. Bedienstetengesetz wiederfindet.

Bei dem Traineeprogramm handelt es sich um ein Programm für ausschließlich Studienabsolvent:innen für die Dauer von 15 Monaten. Es dient zur zielorientierten Weiterbildung, für die persönliche und fachliche Weiterentwicklung, sowie zur Vertiefung der Projektmanagementfertigkeiten. Während des Traineeprogrammes bekommen die Trainees die Möglichkeit verschiedene Stationen in den Sphären der Stadt Wien zu durchlaufen und werden von einer:m bereitgestellten Mentor:in begleitet.

Die Entlohnung der Trainees richtet sich nach dem Gehaltsband, in welchem sie verwendet werden. Für die Berechnungsgrundlage wird die Gehaltsstufe 1 des entsprechenden Gehaltsbandes herangezogen und davon 80% errechnet. 

Die Zeiten des Traineeprogrammes werden bei einer möglichen Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt.

Die Teilnahme von Personen, die bereits ein Dienstverhältnis bei der Stadt Wien hatten (ausgenommen Ferial-, Pflicht- oder Verwaltungspraktikum), ist nicht zulässig.

Es besteht während des Programmes ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 250 Stunden.

Auch hier gibt es die Möglichkeit der Teilzeitvariante, im Ausmaß von max. der Hälfte der Normalarbeitszeit. Bei einer Reduktion des Traineeprogrammes werden die Freistellungsstunden und die Entlohnung entsprechend angepasst.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle

Ausbildungskostenrückersatz

Der Ausbildungskostenrückersatz ist geregelt im § 32 Wr. Bedienstetengesetz. Hier wurde nun eine Anpassung vorgenommen. In der Vergangenheit musste die Dienstgeberin die:den Bedienstete:n über den Ausbildungskostenrückersatz lediglich informieren. In Zukunft muss die Dienstgeberin bereits vor Beginn der Ausbildung, die Höhe des Kostenrückersatzes sowie den Kostenrückersatz selbst schriftlich mit der:dem Bedienstete:n vereinbaren.

Weiters ist nun gesetzlich geregelt, dass die Dienstgeber:in die Kosten nicht vorschreiben darf, wenn es sich bei der Ausbildung um die Dienstausbildung oder eine im dienstlichen Interesse angeordnete Ausbildung handelt.

Tritt in Kraft am folgenden Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechtsnovelle