Zeitwertkonto (ZWK)
Selbstfinanzierte Auszeit gemäß § 112b OÖ. GDG 2002
Was ist das Zeitwertkonto?
Neben den bestehenden Möglichkeiten der Altersteilzeit, des Sabbaticals und des Alterssabbaticals kann eine selbstfinanzierte Auszeit in Form eines Zeitwertkontos erworben werden. Die Dienstnehmer:innen können dabei 2 bis 25 % des Monatsbezuges im Zeitwertkonto ansparen und bekommen diesen Betrag analog der Steigerung des V/2-Bezuges und eines Zuschlages von 0,75 % jährlich aufgewertet. Mit dem angesparten Betrag kann eine bezahlte Freistellungsphase finanziert werden, die grundsätzlich vor dem Pensionsantritt liegt, oder in Ausnahmefällen auch vorher – während des laufenden Dienstverhältnisses – konsumiert werden kann. Der angesparte Betrag verbleibt im Budget der Gemeinde.
Rechtsanspruch und Konsumation
Ein Rechtsanspruch auf Konsumation einer Freistellungsphase besteht nicht, sondern lediglich einer auf die Auszahlung des Zeitwertkontos. Durch das Zeitwertkonto kann vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt eine Freistellungsphase (gänzliche Freistellung mit Lohnausgleich oder Teilzeitbeschäftigung mit Zuzahlung) vorgespannt werden, dies ist ein Vorteil des Zeitwertkontos. Allerdings ist diese Freistellungsphase durch den über Jahre vereinbarten Gehaltsverzicht selbst finanziert. Berechnungen haben ergeben, dass für die Finanzierung einer zweijährigen gänzlichen Freistellungsphase ungefähr 20 Jahre lang auf 10 % des Gehaltes verzichtet werden müsste.
Alternative zur Korridorpension
Durch das Zeitwertkonto kann anstelle der Inanspruchnahme der Korridorpension mit Abschlägen z.B. mit 63 Jahren und somit einer Pensionierung 2 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter eine zweijährige selbst finanzierte Freistellung (20 Jahre/10 % – siehe oben) in Anspruch genommen werden. Die Pensionierung muss in diesem Falle erst mit 65 Jahren erfolgen. Unsere Berechnungen zeigen dabei, dass die etwas höhere Pension (sie entsteht durch den höheren Steigerungsbetrag) bei der Zeitwertkonto-Variante den Nachteil, dass man in der Freistellphase keine Pensionszahlungen erhält, frühestens nach dem 80. Lebensjahr ausgleicht.
Auswirkungen auf Sozialversicherung & Pensionskasse
Der Gehaltsverzicht hat Auswirkungen auf jene Leistungen, deren Bemessungsgrundlage vom Gehalt berechnet werden. In diesen Fällen wird das gekürzte Gehalt als Basis herangezogen. Dies gilt z.B. für die Berechnung der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in die Krankenversicherung (Ergebnis: geringeres Krankengeld), in die Pensionskasse (Ergebnis: geringere Pensionskassenpension) oder aber auch in die Pensionsversicherung (dieser Beitrag wird auch in der Konsumationsphase bezahlt und relativiert daher die Auswirkungen auf die Pension).
Auswirkungen auf Konsumierbarkeit der Stunden
Die durch das gekürzte Gehalt nicht bezahlten Stunden in der Ansparphase werden bei Mitarbeitern mit guten Karriereverläufen (z.B. Wechsel in eine bessere Funktionslaufbahn oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe) in der Konsumationsphase nicht mehr 1:1 konsumiert werden können (Grund: höherer Stundenlohn, der angesparte Betrag reicht für den Rückkauf der Stunden 1:1 nicht mehr aus), dies ist ein Nachteil.
Besonderheiten bei Vertragsbediensteten und Abfertigung
Lohn- und Gehaltsteile von Vertragsbediensteten, die angespart werden und über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage liegen, werden in der Konsumationsphase sozialversicherungspflichtig.
Die Abfertigung bei Dienstverhältnissen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen haben, richtet sich nach dem letzten Monat des Vollbezugs, wobei die Ansparphase dazuzählt.
Bei individuellen Fragen können sie sich jederzeit an die younion OÖ – Bereich Recht wenden: recht.ooe@younion.at