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Winterdienst: Deine Rechte!

Kolleg:innen sind wieder im Einsatz für eine sichere Fahrt

 

Es braucht nicht viel Schnee, um die Straßen in eine Rutschbahn zu verwandeln, gerade im ländlichen Bereich. Unsere Kolleg:innen von den Bauhöfen sind dann rasch zur Stelle, um eine sichere Fahrt zu ermöglichen. Wir sagen DANKE!

 

Wir haben eine Übersicht über deine Rechte beim Winterdienst:

 

§ Hat sich die/der Bedienstete telefonisch erreichbar zu halten, um binnen kürzester Zeit ihren/seinen Dienst anzutreten zu können, liegt Rufbereitschaft vor. Diese Verpflichtung zur Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeit ist nur dann gegeben, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde. Diese kann gem.§105 Abs. 3 Oö. GDG 2002 nur an 10 Tagen pro Monat, oder wenn es der Dienstplan zulässt innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Es ist eine Bereitschaftsentschädigung je Stunde an Wochentagen idHv. € 2 sowie an Sonn- und Feiertagen idHv. € 3 zu leisten.

 

§ Für die Zeit des tatsächlichen Einsatzes gebührt die entsprechende Stunden- oder Überstundenvergütung bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung. 

 

§ 97 Oö. GDG 2002 sieht eine maximale Tagesdienstzeit von 13 Stunden vor. Ein Abgehen ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Überschreitung der Tagesdienstzeit notwendig ist, um die Kontinuität des Dienstes bei Straßenerhaltungstätigkeiten – wie beim Winterdienst - zu gewährleisten. Ein Einsatz über die Höchstgrenze ist nur mit Zustimmung des/der Bediensteten möglich, wobei der Dienstgeber geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ergreifen hat um Gefahren die sich bspw. aus der Fahruntüchtigkeit ergeben, für den/die Bediensteten und andere Personen zu beseitigen. 

 

§ Abgeleitet von den Höchstgrenzen der Dienstzeit sehen die anzuwendenden Bestimmungen eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden vor. Der Ausgleich für die Unterschreitung, ergibt sich aus § 97 Abs. 2 und 3 Oö. GDG 2002 die regeln, dass innerhalb von 14 Tagen eine andere Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. Zudem darf innerhalb eines 17-wöchigen Durchrechnungszeitraumes der Durchschnitt von 48 Stunden nicht überschritten werden. Wird dies nicht erfüllt, liegt eine Rechtswidrigkeit vor.