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Mehr- oder Überstunden werden Zeitausgleich

Über die Berechnung, Abgeltung und Auszahlung

Was bedeutet Zeitausgleich (in Folge kurz „ZA“)?
ZA ist der Ausgleich von geleisteten Mehr- oder Überstunden durch bezahlte Freizeit anstelle von Geld. ZA muss immer zwischen Dienstgeber (in Folge kurz „DG“) und Dienstnehmer:in (in Folge kurz „DN“) vereinbart werden und kann nicht einseitig vom DG angeordnet werden.

Wer entscheidet, ob Mehr- bzw. Überstunden bezahlt oder durch ZA abgegolten werden?
Grundsätzlich entscheidet der DG; bei Mehr- bzw. Überstunden an Sonn- und Feiertagen bestimmt jedoch der/die DN wie abgegolten wird.

Wie wird ZA berechnet?
Die Berechnung funktioniert bei ZA und Auszahlung gleich. Der jeweilige Überstundenzuschlag ist mitzuberücksichtigen; er beträgt für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) 100% der Grundvergütung. Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gibt es bis einschließlich der 8. Stunde 100% und ab der 9. Stunde 200% Zuschlag.

Für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die außerhalb des für Vollzeitbeschäftigte geltenden Normaldienstplans liegen, sowie an Samstagen ist auch ein Zuschlag von 50 % zu leisten. Ebenso sind Mehrdienstleistungen von Teilzeitbeschäftigten während der gesetzlichen Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen mit den gleichen Zuschlägen wie für Vollzeitbeschäftigte abzugelten. Hier sollte vorab geklärt werden, ob die Durchführungsinformation IKD-2017-263844/9-Kl durch Beschluss des Gemeindevorstands auch für anwendbar erklärt wurde. Die gesetzliche Verpflichtung zu diesen verbesserten Teilzeit-Zuschlägen in allen Gemeinden folgt mit dem nächsten Dienstrechtsänderungsgesetz.

Es ist festzuhalten, dass es eine Systemwidrigkeit darstellen würde, zwischen Freizeitausgleich und Auszahlung zu unterscheiden und beispielsweise ZA für Nachtstunden lediglich 1 zu 1,5 auszugleichen.

Was passiert mit ZA bei Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Erkranken Bedienstete während des ZA, so findet bei einer länger als 3 Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das ZA-Kontingent statt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Nichtverbrauch wird das ZA-Guthaben ausgezahlt.

Kann ein ZA verfallen?
Grundsätzlich kann ein ZA nicht verfallen. Ein ZA ist nämlich bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden auszuzahlen (§104 Absatz 6 Oö. GDG).

Finanzielle Abgeltung oder Zeitausgleich?
Es gibt Gemeinden, die zwischen finanzieller Abgeltung und Zeitausgleich von Überstunden bzw. Mehrstunden in der Berechnung differenzieren. Dies kann jedenfalls zu Problemen führen bei Zeitausgleich betreffend Nachtstunden (22 bis 6 Uhr),  die dann nur mit 1:1,5 anstatt 1:2 bei einer Vollzeitkraft ausgeglichen werden.  Oder bei Mehrstunden einer Teilzeitkraft, die außerhalb des für Vollzeitbeschäftigte geltenden Normaldienstplans arbeitet und dann lediglich einen Freizeitausgleich von 1:1 anstatt von 1:1,25 bzw. 1:1,5 erhält.

In solchen Fällen kann die Gewährung von Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 unter gleichzeitiger Zuschlagsabgeltung für Mehr bzw. Nachtüberstunden die „günstigere“ Variante darstellen. Bei einer Nachtstunde von 23 Uhr – 24 Uhr würde dies beispielsweise 1 Stunde Freizeitausgleich und 1 x Stundenlohn bedeuten.

Die günstigere Variante kann an Sonn- und Feiertagen durch den DN entschieden werden. In allen anderen Fällen können Mitarbeiter:innen vorschlagen, dass eine Aufteilung in ZA und finanzieller Abgeltung erfolgen soll.