Infos aus erster Hand von der younion OÖ Rechtsberatung
Rückstufung des Gehalts konnte aufgehoben werden
Younion Oberösterreich ist für die kleinen und großen Anliegen ihrer Mitglieder gerne im Einsatz. Diesmal konnte eine Rückstufung des Gehalts aufgrund einer Zusammenlegung von zwei Bauhöfen aufgehoben werden. Plötzlich rund 140 Euro weniger im Monat ausbezahlt zu bekommen, führte bei der betroffenen Kollegin zu einer finanziell einschneidenden Situation. Unsere Rechtsabteilung konnte aber helfen. Ab Jänner 2024 wurde die Rückstufung auf GD 19/08 wieder rückgängig gemacht und auf GD 18/08 umgestellt, die Lohnkürzungen wurden bereits zurückbezahlt:
140,20 Euro/ Monat * 3 = 420,60 Euro
younion OÖ-Hinweis:
Alle Infos, wie und wann es zu Verwendungsänderungen kommen kann und darf, findet man im § 188 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.
(1)Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediensteten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Monatsbezug, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.
(3)Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1.Organisationsänderungen,
2.Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie
3.das überwiegende Interesse des Dienstgebers.
(4)Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt.
Ändert sich die Verwendung eines Bediensteten, ist dieser auf Grund der neuen Verwendung allenfalls in einer andere FL/GD einzureihen. Ändert sich die Verwendung durch die Änderung der Organisation, Erkrankung, Behinderung oder überwiegende Interesse des DG, hat der Bedienstete die Verwendungsänderung nicht zu vertreten.
Hat der Bedienstete die Gründe für die Änderung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug (Gehalt und Gehaltszulage) der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lange weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wir (Gehaltssprünge werden ausgesetzt, die jährlichen Lohnerhöhungen gebühren dennoch).
Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, wie etwa bei weitreichenden Organisationsänderungen kann die bisherige Einstufung beibehalten werden. Ein besonders wichtiges dienstliches Interesse ist im Einzelfall zu prüfen
Weitere Informationen
erhält man bei der
younion OÖ:
recht.ooe@younion.at
0732 654246-8431