Information zur Anpassungsverzögerung von Pensionen
Soziale Ungleichheit steigt weiter aufgrund von bescheidenen Erhöhungen ohne Sozialpartnerdialog
Für den Erhalt der Kaufkraft unserer Mitglieder sieht das Pensionsrecht jährliche Anpassungen vor. Kritisch sehen wir dabei, dass es für die Anpassungen 2022 keinen anständigen Sozialpartnerdialog gab, sondern die unten beschriebenen, sehr bescheidenen Erhöhungen von der Regierung angeordnet wurden. Hinzu kommt, dass durch eine alte landesgesetzliche Regelung, die Gemeindebeamten die gleichen Werte verordnet bekommen.
Die türkis-grüne Regierung hat beschlossen, dass Bruttopensionen bis 1000 Euro mit 1. Jänner 2022 um drei Prozent erhöht werden. Für Renten von 1000 bis 1300 Euro kommt eine Einschleifregelung und für alle Renten ab 1300 Euro gilt der gesetzliche Anpassungswert (Inflation) von 1,8 Prozent. Damit werden die Meisten ihre Mehrkosten nicht abdecken können!
ASVG-Pensionen - Pensionsanpassung
Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors WIRD die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt. Den Anspruch für die Pensionserhöhung legt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest.
NEU (von der Regierung verordnet)
Anpassungsverzögerung für Stichtage ab 1. Jänner 2021 bei bekannter Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2022 für ASVG-Pensionen
Pensionistinnen und Pensionisten mit Pensionsstichtag im Jahr 2021 erhalten ab 01. Jänner 2022 ihre Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung). Dieser Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors und dem Monat des Rentenstichtages.
Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt
100 %, wenn der Stichtag im Jänner;
90 %, wenn der Stichtag im Februar;
80 %, wenn der Stichtag im März;
70 %, wenn der Stichtag im April;
60 %, wenn der Stichtag im Mai;
50 %, wenn der Stichtag im Juni;
40 %, wenn der Stichtag im Juli;
30 %, wenn der Stichtag im August;
20 %, wenn der Stichtag im September;
10 %, wenn der Stichtag im Oktober;
0 %, wenn der Stichtag im November oder Dezember (daher keine Erhöhung)
des Kalenderjahres liegt, das der Anpassung vorangegangen ist.
Pensionen mit Stichtag bis 31. Dezember 2020 werden ab 01. Jänner 2022 wie bisher mit dem vollen Erhöhungsbetrag (100%) erhöht.
Beamtenpensionen
Bei der Pensionserhöhung für Beamt*innen in OÖ gilt seit nunmehr 3 Jahren der Verweis auf die geringere Erhöhung im ASVG, damit wirkt auch in OÖ die nachteilige Anpassungsverzögerung für Stichtage ab 1. Jänner 2021 (ohne die Verbesserungen im ASVG auch für Beamt*innen zu übernehmen).
Forderung von younion-Pensionist*innen und GÖD
Für die Verhandlungen zu den Pensionserhöhungen 2023 fordern wir daher vehement den sozialpartnerschaftlichen Dialog um in Verhandlungen diese soziale Ungleichbehandlung aus der Welt schaffen zu können!