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COVID-19 als Berufskrankheit

Während das Thema Corona insgesamt aus dem Bewusstsein schwindet und der Alltag wieder eingekehrt ist, stellen sich in der Unfallversicherung – sprich in der AUVA und KGF/UFF in Oberösterreich häufige Fragen zur Anerkennung als Berufskrankheit und zum Zugang unfallversicherungsrechtlicher Leistungen. Als younion OÖ wollen wir allen Betroffenen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verhelfen und gleichzeitig fordern wir einen gerechten Umgang mit den Ansteckungen in den unterschiedlichen Berufsgruppen. Denn es kann keinen Unterscheid machen, ob sich Bedienstete im Bürgerservice, bei Arbeiten für den Bauhof oder in einem Kindergarten infiziert haben. Um Leistungen der Unfallversicherung beziehen zu können, ist zunächst zu klären:

 

Wann gilt COVID als Berufskrankheit?

Die österreichische Liste der Berufskrankheiten umfasst Infektionskrankheiten, die bei besonders gefährdeten Berufsgruppen von den Unfallversicherungsträgern (AUVA, KFG/UFF) als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden können. Die Berufsgruppen sind vom Gesetzgeber definiert, es handelt sich dabei um: "Beschäftigte in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Krabbelstuben."

 

Welche Pflicht trifft die Gemeinde als Dienstgeberin?

Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich verursachten COVID-19-Infektion ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Versicherten können auch selbst melden, das befreit die Gemeinde allerdings nicht von ihrer Meldepflicht.

Voraussetzung dafür, dass die COVID-Erkrankung als BK 38 anerkannt werden kann, ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Ansteckung. 

 

Wie erfolgt die Anerkennung als Berufskrankheit?

In bestimmten Bereichen ist davon auszugehen, dass eine besonders hohe Gefährdung besteht. Dazu zählen unter anderem Abteilungen von Krankenhäusern, in denen Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektionen behandelt werden, intensivmedizinische Einheiten mit COVID-Patientinnen und -Patienten, Rettungsdienste und Pflege oder vergleichbare Tätigkeit in Altenwohn- und Pflegeheimen mit unmittelbarem Patientenkontakt, wenn in diesem Zeitraum Bewohnerinnen bzw. Bewohner an COVID-19 erkrankt waren. Bei allen übrigen Fällen muss ein Kontakt zu mindestens einer benennbaren Infektionsquelle vorgelegen haben und die Übertragung nach Art des Kontaktes konkret möglich gewesen sein. Gegen das berufliche Infektionsrisiko abgewogen wird dabei auch die Wahrscheinlichkeit einer privaten Ansteckung.

Meldungen über beruflich verursachte COVID-19-Infektionen/Erkrankungen werden vorrangig auf das Vorliegen einer Berufskrankheit überprüft, da dieses Verfahren die Zuerkennung zur beruflichen Sphäre deutlich erleichtert und auch leistungsrechtlich von Vorteil sein kann (möglicher Günstigkeits-Vergleich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage).

 

Was habe ich als Versicherte/r für Vorteile, wenn die COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird?

Zum einen gibt es die Möglichkeit, eine Reha zu machen, bei Vorliegen bleibender Schäden kann Anspruch auf Versehrtenrente bestehen.

Zur Reha: Bei Folgeerscheinungen nach einer COVID-Infektion (Long-COVID bzw. Post-COVID) werden Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen. Das ist derzeit die bestmögliche Unterstützung für Betroffene, ihre Krankheit und den Umgang damit besser kennenzulernen und ihre Leistungsfähigkeit gezielt zu verbessern.

 

Wie beantrage ich eine Rehabilitation?

Sie können einen Antrag auf stationäre Rehabilitation über Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt stellen. Eine Abstimmung mit der AUVA oder der KFG/UFF zudem sinnvoll. Sobald ein von AUVA bzw. KFG/UFF genehmigter Antrag vorliegt, können Sie alles Weitere direkt mit einer Kontaktperson der Rehabilitationsklinik besprechen (Info erfolgt durch Unfallversicherungsträger).

Kontakt AUVA: 05 9393-53765,  covidreha@auva.at

Kontakt KFG/UFF: 0732-788 000, office@kfg.ooe.gv.at