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GregorHartl.at

AKTUELLES

Erhöhung Fahrtkostenzuschuss, Erhöhung Kilometergeld , Jobrad im Landtag beschlossen, Nationalrat beschließt Deckelung der Pensionserhöhung für 2025

FAHRTKOSTENZUSCHUSS WIRD ERHÖHT

Der Fahrtkostenzuschuss wird nach zwei Jahren Drängen der younion auch für den Gemeindedienst verbessert und den Landesbediensteten gleichgestellt.

Wer mehr als 10 km in die Arbeit fährt, erhält künftig einen Fahrtkostenzuschuss nach dem Berechnungsmodell für Landesbedienstete: für jeden Arbeitstag werden von der Strecke hin und zurück je 10 km Selbstbehalt abgezogen, damit sind das pro Arbeitstag bis zu 3,7 Euro als Fahrtkostenzuschuss. Nach Abzug des Selbstbehaltes und Berücksichtigung eines Abzugs (Zwölftel) ergeben sich bis zu 74,60 Euro als monatlicher Fahrtkostenzuschuss. Bislang waren es weniger als 10 Euro, künftig wird genau je nach Entfernung abgerechnet. Details folgen, auf dem Bezugsnachweis sollte der Fahrtkostenzuschuss jedenfalls im Jänner 2025 sein.

Zur Neuregelung:

§ 212 Fahrtkostenzuschuss
(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

a) die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und
b) er (sie) diese Wegstrecke an seinen (ihren) Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er (sie)
a) Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder
b) Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.

(5) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199.

 

PROGRESSIONSABGELTUNGSGESETZ 2025 

Das Kilometergeld wird aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf 0,50 € erhöht. Für mitbeförderte Personen soll ein Betrag von 0,15 Euro (statt bisher 0,05 Euro) beansprucht werden können. Das soll zu einer Attraktivierung des Mitfahrens führen und damit einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors leisten. Die Änderungen werden im  Bundesrecht mit 1.1.2025 wirksam, eine rechtzeitige Umsetzung im Landesrecht ist in der OÖ. Landesreisegebührenvorschrift noch erforderlich.


JOBRAD IM LANDTAG BESCHLOSSEN

§ 203b Jobrad
(1) Auf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem Co2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. dem Bediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.“

Dazu die Erläuterungen:

Das Land Oberösterreich beabsichtigt, seinen Bediensteten ein Fahrrad oder ein E-Bike zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, wobei auch die gelegentliche Nutzung für dienstliche Zwecke zwar nicht ausgeschlossen wird, aus steuerrechtlichen Gründen aber nicht dezidiert vorgesehen wird. Ein Rechtsanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers auf ein Jobrad kann daraus nicht abgeleitet werden. Dadurch soll die umweltfreundliche Mobilität ausgebaut, ein Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Gesundheitsförderung geleistet und die Arbeitgeberattraktivität gestärkt werden.

Die grundsätzliche Abwicklung soll durch einen externen Dienstleister erfolgen, wobei darüber hinaus mit einem internen Mehraufwand, insbesondere im Bereich der Abteilung Personal und der Direktion Finanzen, zu rechnen ist. Die Bediensteten haben für die persönliche Nutzung des Jobrads den Aufwand zu tragen, der im Rahmen der Gehaltsumwandlung gemäß § 4b Sachbezugswerte-VO, somit durch Abzug von den Bruttobezügen der bzw. des Bediensteten, hereingebracht wird. Die bzw. der Bedienstete soll die Möglichkeit haben, das Jobrad nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zum Restwert zu erwerben. Zur Umsetzung des Jobrads in der Variante „Gehaltsumwandlung“ sind legistische Änderungen im Bereich der Gehaltsgesetze notwendig.

Die Verweise im Oö. LBG und Oö. LVBG sind erforderlich, um auch die diesen Landesgesetzen unterliegenden Lehrpersonen, ebenso langjährig tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten ABGB-Dienstverhältnissen, von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Jobrads nicht ex lege auszuschließen.

Um die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten, bzw. der Gemeindebediensteten untereinander, zu gewährleisten, wird im Sinn des § 4 Oö. GDG 2002 eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung eingefügt. Die Gemeinden hätten demnach die Wahl, ob sie ein Jobrad-Modell nutzen oder nicht.

 

PENSIONSANPASSUNGSGESETZ BRINGT VERLÄNGERUNG DER SCHUTZKLAUSEL

ÖVP, SPÖ und Grüne beschließen im Nationalrat Deckelung der Pensionserhöhung für 2025

 

Die inflationsbedingte Pensionsanpassung für 2025 soll 4,6 % betragen, wobei ein Anpassungsdeckel in der Höhe von knapp 279 € festgelegt wird. Der Nationalrat stimmte heute für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsparteien. Gleichzeitig ist auch im kommenden Jahr eine Inflations-Schutzklausel für Pensionsneuantritte vorgesehen und die Aliquotierung der ersten Pensionserhöhung ein weiteres Jahr ausgesetzt. Die im Plenum notwendige Zweidrittelmehrheit wurde durch die Zustimmung der SPÖ erreicht. Mit einer Verfassungsbestimmung wird sichergestellt, dass die maximale Pensionserhöhung von 278,76 € auch für sämtliche Sonderpensionen gilt. Bei mehreren Pensionsbezügen ist das Gesamtpensionseinkommen maßgeblich.