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Covid 19: Das sagt das Dienstrecht

ERHOLUNGSURLAUB, ZEITAUSGLEICH, HOMEOFFICE, TESTUNGEN

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist zwingend zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Eine einseitige Anordnung von Erholungsurlaub durch den Dienstgeber ist unzulässig.
Lediglich im Jahr 2020 gab es eine befristete dienstrechtliche Regelung - gültig vom 17.4. bis 31.12.2020 - die es dem Dienstgeber erlaubte einseitig bis zu zwei Wochen Resturlaub aus 2019 anzuordnen.

Zeitausgleich

Überstunden die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet werden mussten, sind grundsätzlich innerhalb eines Monates ab Anfall durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 auszugleichen. Mit Zustimmung des Dienstnehmer kann diese Frist einvernehmlich verlängert werden. Erteilt der Dienstnehmer keine Zustimmung sind die Überstunden zwingend auszubezahlen.

Bei der Konsumtion von Zeitausgleich ist daher folgendes zu beachten:

  1. Die dem Zeitausgleich zugrunde liegende Überstunde liegt noch nicht ein Monat zurück
    Der Zeitausgleich kann angeordnet werden.
     
  2. Die dem Zeitausgleich zugrunde liegende Überstunde wurde bereits vor mehr als einem Monat geleistet:
    Der Zeitausgleich ist zwingend im beiderseitigen Einvernehmen festzulegen. Eine einseitige Anordnung durch den DG ist unzulässig!

Homeoffice

Die einseitige Anordnung von Homeoffice ist unzulässig. Zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer ist zwingend eine Vereinbarung abzuschließen.

Das benötigte Equipment - Laptop, W-Lan, etc. - ist zwingend vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Entstehende Mehrkosten sind dem Dienstnehmer zu ersetzen - Strom, Heizung, etc.

Testungen

Wird oder ist der Dienstnehmer verpflichtet sich regelmäßig testen zu lassen bzw. wird dem Dienstnehmer vom Dienstgeber empfohlen sich testen zu lassen dann ist die dafür benötigte Zeit Dienstzeit und somit entsprechend abzugelten.