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©Ahmet Aglamaz - stock.adobe.com

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3.COVID-19-MV)

UPDATE FÜR DEN ARBEITSPLATZ

§ 9 – Ort der beruflichen Tätigkeit
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3-G-Nachweis verfügen.
Nicht als Kontakte gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2-G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenschutz abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

Arbeitnehmer in Betrieben des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Apres-Ski-Lokale und Tanzlokale, dürfen den Arbeitsort nur betreten, wenn sie über einen 2-G-Nachweis verfügen.

Musikschullehrer – Konzerte und Auftritte: Als Arbeitsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem man sich im Rahmen seiner Arbeit aufhält, unabhängig davon, ob dieser Ort in einem Raum oder Freien gelegen ist (ARD-Betriebsdienst). Es gilt also auch hier, unabhängig von sonstigen Beschränkungen, der 3-G-Nachweis.

COVID-Beauftragter und COVID-Präventionskonzept
Der Inhaber eines Arbeitsortes ist verpflichtet ab 51 Arbeitnehmer einen COVID-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

§ 10 - Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe:

Zusätzlich zum 3-G-Nachweis ist zwingend eine FFP-2-Maske zu tragen.

§ 18 – Betreten
Als Betreten im Sinne der Verordnung gilt auch das Verweilen.
Das heißt, dass der Nachweis für die gesamte Dauer des Verweilens am Arbeitsplatz Gültigkeit haben muss.
Diese Regelung wird breit diskutiert.
Der ÖGB und auch der ARD-Betriebsdienst (ARD 6772) gehen davon aus, dass der gültige Nachweis beim Betreten des Arbeitsortes gegeben sein muss.

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.       1-G-Nachweis

  • Zweitimpfung
    Gültigkeitsdauer: 360 Tage
    Zwischen der Erst- und Zweitimpfung müssen mindestens 14 Tage verstrichen sein
  • Impfung mit Impfstoffen bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist
    Gültigkeitsdauer: 270 Tage
    gültig ab dem 22. Tag nach der Impfung
  • Erstimpfung
    + positiver PCR-Test mindestens 21 Tage vor der Impfung oder
    + Nachweis über neutralisierende Antikörper vor der Impfung
    Gültigkeitsdauer: 360 Tage
  • Weitere Impfung
    - frühestens 120 Tage nach 2. Impfung nach lit. a
    - frühestens 14 Tage nach Impfung nach lit. b
    Gültigkeitsdauer: 360 Tage

2.       2-G-Nachweis

  • Nachweis nach Ziffer 1. (1-G-Nachweis)
    Genesungsnachweis
    Gültigkeitsdauer: 180 Tage
  • Ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2
    wenn diese mit PCR-Test bestätigt wurde
    Gültigkeitsdauer: 180 Tage
  • Absonderungsbescheid mit PCR-Test bestätigt
    Gültigkeitsdauer: 180 Tage

2.       2,5-G-Nachweis

  • Nachweis nach Ziffer 1. oder 2. (1-G- oder 2-G-Nachweis)
  • PCR-Test von einer befugten Stelle
    Gültigkeitsdauer: 72 Stunden

3.       3-G-Nachweis