Informationsfreiheitsgesetz: Intensive Vorbereitungen
In weniger als einem Jahr tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Wie bereiten sich Städte und Gemeinden darauf vor?
In den Städten und Gemeinden, aber auch bei Institutionen wie Städtebund, Gemeindebund, dem Zentrum für Verwaltungsforschung oder der Datenschutzbehörde laufen derzeit die Vorbereitungen für das Informationsfreiheitsgesetz. Denn mit Inkrafttreten im September 2025 wird sich für die tägliche Arbeit in den Gemeindebehörden viel ändern.
Vorbereitungen in Graz
Von der Magistratsdirektion Graz hieß es dazu, dass das Gesetz „alle unsere Fachabteilungen betreffen“ werde: „Dementsprechend gut werden wir unsere Kolleg:innen vor dem Inkrafttreten darauf vorbereiten.“
So habe man sich bereits bei der Konzipierung von Leitfäden eingebracht. Zudem beschäftigen sich mehrere Abteilungen des Grazer Magistrats zusammen mit Expert:innen „bereits intensiv mit den Fragen der Umsetzung und möglicher Konsequenzen für die Verwaltung“.
In Graz ist man sich dessen bewusst, dass mit dem Informationsfreiheitsgesetz viel auf die Mitarbeiter:innen zukommt: „Für das kommende Frühjahr planen wir eine Schulungsoffensive im Haus, damit wir gut vorbereitet in Richtung Herbst blicken können.“
Mehraufwand befürchtet
In der Magistratsdirektion Linz geht man davon aus, dass es künftig „aufgrund des Prüfungsumfanges“ in Zusammenhang mit Auskunftsbegehren „zu einem erheblichen Mehraufwand“ kommen werde. Für die Mitarbeiter:innen werden Vorträge und Schulungen angeboten. Außerdem werden Mustervorlagen erstellt, an denen sich die Mitarbeiter:innen orientieren können.
Schulungen begonnen
Auch das Zentrum für Verwaltungsforschung (KdZ) hat bereits vor einigen Monaten mit Schulungen für Gemeindebedienstete begonnen.
Da bislang vieles betreffend das Gesetz und dessen Umsetzung noch unklar ist, geht es dabei vor allem um eine „Grundschulung“ zum Thema, wie es seitens des KdZ hieß. Man habe mit Informationsseminaren relativ frühzeitig begonnen, „um eine Sensibilisierung“ für das Thema zu schaffen. Bei derart großen Veränderungen, wie sie das Informationsfreiheitsgesetz mit sich bringt, sei viel Vorlauf nötig.
Die bisher vom KdZ in mehreren Bundesländern durchgeführten Seminare seien jedes Mal vollständig ausgebucht gewesen. Das Angebot wird also gebraucht und auch angenommen.
Mehrere Institutionen bereiten derzeit Leitfäden zum Informationsfreiheitsgesetz für Gemeindebedienstete vor. Die Datenschutzbehörde ist jene Institution, die laut § 15 des Gesetzes „die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen“ – also etwa Gemeinden – mithilfe von „Leitfäden und Angeboten zur Fortbildung“ zu beraten und zu unterstützen hat. Auf ihrer Homepage informiert die Datenschutzbehörde, dass ein Leitfaden derzeit erstellt wird, „sodass Anfang 2025 ein erster Entwurf verfügbar ist“.
Die Umsetzung einer komplexen und heiklen Gesetzesmaterie erfordert jedenfalls große Anstrengungen aller Beteiligten. Erschwerend kommt hinzu, dass mit dem Informationsfreiheitsgesetz alle Involvierten juristisches Neuland betreten. Im Grazer Magistrat ist man sich der Herausforderungen bewusst und fordert deshalb Unterstützung in nützlicher Form. So habe man in einer Stellungnahme zur Leitfadenerstellung „explizit eine einfache und verständliche Darstellung der Prinzipien gefordert, die den Interessenabwägungen zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz zugrunde liegen, inklusive einer methodisch-strukturierten Anleitung“.
Was ist das Informationsfreiheitsgesetz?
Nach mehrjährigen Verhandlungen wird die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit am 1. September 2025 aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt, indem eine proaktive Veröffentlichungspflicht und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen werden.
„Informationen von allgemeinem Interesse müssen proaktiv veröffentlicht werden. Dazu zählen unter anderem Tätigkeitsberichte, Amtsblätter sowie für die Allgemeinheit interessante Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge. Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind von der Pflicht ausgenommen. Die Pflicht zur Informationserteilung trifft alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden.