
14 häufige Fragen und Antworten
Hier beantworten wir euch 14 Fragen zum Dienstrecht der Musikschullehrer:innen:
Das bisherige Dienstrecht ist in die Jahre gekommen und sehr unübersichtlich. Regelungen für Musikschullehrer:innen finden sich im NÖ GVBG 1976, vor allem aber auch im VBG des Bundes. Nun sollen alle für Musikschullehrer:innen geltenden Regelungen in einem modernen Gesetz zusammengefasst werden.
Nein. Das neue NÖ Gemeindebedienstetengesetz 2025 gilt nur für Musikschullehrer:innen, die ab 1.1.2025 in einen neuen Vertrag eintreten.
Nein. Es bleibt dabei, dass die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Dienstvertrages aufrecht bleiben, der/die Musikschullehrer:in wechselt dadurch nicht in das neue Dienstrecht.
Nur, wenn Sie zwischen 1.1.22 und 31.12.24 in das Dienstverhältnis eingetreten sind. Dann besteht die Möglichkeit zu optieren, das heißt, freiwillig in das neue Recht zu wechseln.
Die „Pause“ ist keine Freizeit, sondern Dienstzeit für den/die Musikschullehrer:in und daher über den B- Topf bezahlt. Die Bezeichnung war missverständlich und wird noch geändert werden. In dieser Zeit soll die Aufsichtspflicht über die Schüler:innen wahrgenommen werden, Schüler:innen ein- und ausgelassen werden und kleine Vorbereitungstätigkeiten wie z.B. kopieren erledigt werden können, ohne die Unterrichtszeit zu schmälern.
Dieser Punkt ist noch in Überarbeitung.
Es gibt auch für Musikschullehrer:innen das Recht auf eine bezahlte Pause von einer halben Stunde, wenn die Tagesarbeitszeit sechs Stunden übersteigt.
Weiters reduziert sich im Fall von (längeren) Krankenständen nicht nur die Unterrichtsverpflichtung im A- Topf, sondern auch im C- Topf. Dies wird klargestellt.
Dazu hat der OGH ausgesprochen, dass grundsätzlich Änderungen in den Schülerzahlen, in der Zusammensetzung von Schulklassen, im jeweiligen Anteil der unterrichteten Instrumente am Gesamtunterricht und Ähnliches im Wesen des Betriebes einer Musikschule liegen und sich darüber jede/ jeder Musikschulleher:in klar sein muss.
Dennoch soll es möglichst viel Sicherheit für die Beschäftigten geben. Mit dem neuen Gesetzesentwurf soll daher zu Beginn eines Schuljahres ein Beschäftigungsausmaß schriftlich vereinbart werden, welches während des Musikschuljahres nicht mehr einseitig geändert werden kann.
Änderungen zum nächsten Schulbeginn erfordern sachliche Gründe, z.B. eine nicht unwesentliche Änderung der Schülerzahl im unterrichteten Instrument. Zum ersten Mal wird auch gesetzlich festgelegt, was „wesentlich“ ist, nämlich 20 %.
Gibt es keine sachlich begründeten Änderungen, so wird das Beschäftigungsausmaß für das Folgeschuljahr fortgeschrieben und es muss kein Nachtrag zum Dienstvertrag erfolgen.
Bisher konnte man bei öffentlichen Dienstgebern verbrachte Vordienstzeiten zur Gänze, solche bei privaten Dienstgebern jedoch bis max. 3 Jahre anrechnen. Damit soll jetzt Schluss sein. Zukünftig können für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen flexibel angerechnet werden, was natürlich neben einem Ermessensspielraum auch eine große Verantwortung für die Musikschuldirektor:innen mit sich bringt. Es gilt, Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen zu vermeiden und gleichzeitig die gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.
Angerechnet können dann neben Dienstzeiten bei privaten Dienstgebern auch Berufserfahrungen in Orchestern oder Bands werden.
Es wird keine verpflichtende periodisch wiederkehrende Leistungsbeurteilung eingeführt, sondern lediglich im Fall der Wahrnehmung von Missständen bzw. Dienstpflichtverletzungen durch Dienstnehmer:innen, die nicht so gravierend sind, dass sie gleich zu einer Entlassung oder Kündigung führen.
Nimmt der Vorgesetzte diese wahr, so ist eine Ermahnung auszusprechen und dem/der Dienstnehmer:in mitzuteilen, dass es nach einem festzulegenden Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung geben wird.
Dadurch wird dem /der Dienstnehmer:in die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeitsleistung zu verbessern.
Die Beurteilung wird durch den Vorgesetzten (Musikschuldirektor) vorzunehmen sein, der vor allem disziplinäre Missstände beurteilen kann (z.B. ständiges Zuspätkommen, Unvorbereitet im Unterricht etc.).
Wird bei der Leistungsbeurteilung nach der Ermahnung festgestellt, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde, kann es freilich auch zu einer Kündigung kommen.
Aus den bisher vier Entlohnungsgruppen sollen künftig drei werden. In die neue Gruppe P 1 sollen Musikschullehrkräfte eingereiht werden, die keine musikpädagogische Ausbildung vorweisen können, aber dennoch über hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen verfügen.
P2 würde dann ein musikalisch-künstlerisches Studium mit mind. 240 ECTS- Anrechnungspunkten umfassen; P3 beinhaltet ein musikpädagogisches Vollstudium mit mind. 360 ECTS – Anrechnungspunkten oder ein Lehramtsstudium mit mind. 270 ECTS- Anrechnungspunkten.
Die künftigen Musikschullehrer:innen sollen höhere Einstiegsgehälter, aber flachere Entlohnungskurven vorfinden. So wird es in Zukunft nur noch 7 Gehaltsstufen geben, in die man nach jeweils sechs Jahren in einer Gehaltsstufe vorrückt.
Dieser Punkt ist ebenfalls noch in Überarbeitung.
Dieser soll künftig für alle Gemeindebediensteten – also auch für Musikschullehrer:innen – wegfallen. Dies, da ja die Fahrt von zu Hause zum Dienstort und wieder zurück bereits mit der Pendlerpauschale abgegolten wird und der Fahrtkostenzuschuss daher steuerlich nicht gefördert wird. Hier liegt eine Verschlechterung zum bestehenden recht vor, die wir auch nicht verhehlen möchten.
Fahrten von einem Musikschulstandort zum anderen sind jedoch Dienstreisen, für die ein Reisegebührenanspruch besteht.
Ja, denn zukünftig wird es eine bessere Bewertung von Gruppenunterricht geben. Gruppen ab 3 Schüler:innen werden mit dem Faktor 1,1 bewertet, ab 6 Schüler:innen mit Faktor 1,2 und ab 8 Schülerinnen mit dem Faktor 1,3.
Ja, denn zukünftig wird es Jubiläumsbelohnungen als Belohnung für die Treue zum Dienstgeber bereits nach 5, 10 und 15 sowie 25 und 40 Jahren geben. Dies begünstigt auch dienstjüngere Dienstnehmer:innen. Allerdings werden hier Vordienstzeiten und Zeiten, in denen die Dienstzeit gehemmt wird (z.B. Sonderurlaube) nicht mitgerechnet.
Der Entwurf des neuen Dienstrechtes liegt derzeit zur Bürgerbegutachtung auf und ist auf der Homepage des Landes unter dem Stichwort „Bürgerbegutachtung“ aufzufinden.
Für Fragen steht auch das Rechtsreferat der Younion NÖ unter recht-noe@younion.at zur Verfügung.