CoVid 19 - Krise - Informationen für Magistratsbedienstete & Magistratsbetriebe
Regelungen für Magistratsbedienstete:
Update - Mai 2020:
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
- Ab 4. Mai startet der Regelbetrieb, sämtliche Bedienstete haben ihre Arbeit in der Dienststelle wieder aufzunehmen.
- In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückkehr bis spätestens 18. Mai erfolgen. Bis dahin können die bewährten Regelungen (verpflichtende Anordnung von Zeitguthaben- und Alturlaubsverbrauch, Telearbeit, als letztes Mittel Dienstfreistellung) weiterhin angewendet werden. Zur relevanten Risikogruppe zählen ab Mai ausschließlich Bedienstete, die ein COVID-19-Risiko-Attest eines behandelnden Arztes vorlegen.
- Generell ist im Dienst ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten. Mund-Nasen-Schutz wird empfohlen.
- Parteienverkehr soll tunlichst nach Anmeldung und Terminvereinbarung erfolgen. In Wartebereichen ist ein 1 m-Mindestabstand (Stühle) sicherzustellen.
- Kunden sind angehalten, mit Mund-Nasen-Schutz zu erscheinen (neue Hausordnung).
Das und weitere Details dazu finden Sie in der Sonder-DAO 3 und der neuen Hausordnung.
Änderungen ab 06.04.2020:
Vereinbarung oder Anordnung des Verbrauchs von Zeitguthaben und/oder Alturlaub
Alle Bediensteten, die nicht in die Kategorie A einzuordnen sind, haben Zeitguthaben (Zeitausgleichguthaben und/oder Gleitzeitguthaben) und/oder ihren Resturlaub aus den vorangegangenen Kalenderjahren (Alturlaub) zu verbrauchen.
Neben der generellen Möglichkeit der Vereinbarung eines Verbrauches von Erholungsurlaub und Zeitguthaben, kann der Verbrauch eines allfälligen Zeitguthabens sowie eines allfälligen Resturlaubes aus den vorangegangenen Kalenderjahren (Alturlaub) seitens der/des Dienstvorgesetzten angeordnet (kalendermäßige Festsetzung) werden.
Bei der Anordnung ist wie folgt vorzugehen:
1. Liegt ein Zeitausgleichguthaben vor, hat sich die Anordnung (zunächst) auf dessen Verbrauch zu beziehen.
2. Liegt ein über 10 Stunden hinausgehendes Gleitzeitguthaben vor, hat sich die Anordnung (in weiterer Folge) auf dessen Verbrauch zu beziehen.
3. Liegt ein nicht verbrauchter Erholungsurlaub aus den vorangegangenen Kalenderjahren (Alturlaub 2018, 2019) vor, hat sich die Anordnung (in weiterer Folge) auf dessen Verbrauch zu beziehen.
Das Gesamtausmaß von angeordnet verbrauchtem Zeitguthaben und Alturlaub darf insgesamt vier Wochen nicht übersteigen. Die Anordnung zum Verbrauch von Alturlaub aus den vorangegangenen Kalenderjahren kann dabei im Umfang von maximal zwei Wochen erfolgen.
Besteht ein Zeitguthaben bzw. ein Erholungsurlaub aus den vorangegangenen Kalenderjahren nicht bzw. nicht mehr oder ist die maximale Anordnungsbefugnis erschöpft, ist auf eine Dienstverrichtung in den Kategorien A1 oder A2 hinzuwirken. Wenn diese nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann (als letztes Mittel) eine Dienstfreistellung erfolgen.
Natürlich nimmt die Stadt als Dienstgeberin besondere Rücksicht auf jene Kolleg*innen, die auf Grund ihres Alters oder etwaiger Vorerkrankungen besonders zu schützen sind.
Weitere Regelungen und Festlegungen entnehmen Sie bitte der Sonderdienstanordnung
Kategorien und Definition Stadt Salzburg Magistrat
Kategorie |
Definition |
A1 |
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A2 |
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B1 |
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B2 |
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Bedienstete werden in der Sonderdienstanordnung in Kategorie A1, A2, B1 und B2 eingeteilt.
Für Fragen und Anliegen der Kolleg*innen des Magistrat Salzburgs z.B. zur Sonderdienstanordnung sind wir unter der neu eingerichteten Hotline, T: 8072-DW 2272, während der Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 7:30 bis 13:30) erreichbar.
Mit gewerkschaftlichen Grüßen, bleiben Sie alle gesund!
LV Petra Berger-Ratley und das Team der younion Salzburg