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geralt / pixabay

Häufig gestellte Fragen und Antworten

zum neuen Dienstrecht für Gemeindebedienstete

Hier beantworten wir euch häufig gestellte Fragen zum neuen Dienstrecht für Gemeindebedienstete

Das bisherige Dienstrecht ist in die Jahre gekommen. Manche Bestimmungen sind überholt, andere, die erst in letzter Zeit aktuell wurden, fehlen, wie z.B. Regelungen zur Telearbeit.

Nein. Die neuen rechtlichen Bestimmungen gelten nur für Mitarbeiter, die ab dem 1.1.25 neu in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde eintreten.

Derzeit, wenn Sie zwischen 1.1.22 und 31.12.24 in das Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. eintreten. Dann besteht die Möglichkeit zu optieren, das heißt, freiwillig in das neue Recht zu wechseln.

Dieser Punkt ist noch Gegenstand von Verhandlungen.

Es wird höhere Einstiegsgehälter enthalten, dafür aber eine abgeflachte Lebensverdienstkurve. Vorrückungen wird es zukünftig nur mehr alle 6 Jahre geben.

Die Lebensverdienstsumme wird dabei gleichbleiben bzw. in manchen Bereichen wie z.B. der Kinderbetreuung oder der Technik, auch steigen.

Bisher konnte man bei öffentlichen Dienstgebern verbrachte Vordienstzeiten zur Gänze, solche bei privaten Dienstgebern jedoch bis max. 3 Jahre anrechnen. Damit soll jetzt Schluss sein. Zukünftig können für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen flexibel angerechnet werden, was natürlich neben einem Ermessensspielraum auch eine große Verantwortung für den Dienstgeber mit sich bringt. Es gilt, Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen zu vermeiden und gleichzeitig die gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.

Angerechnet können dann neben Dienstzeiten bei privaten Dienstgebern auch Berufserfahrungen in der Selbstständigkeit werden.

Bisher war es den Gemeinden überlassen, ob die (Mittags-)Pause bezahlt oder unbezahlt gewährt wurde.

Zukünftig wird es ein Recht auf eine bezahlte (Mittags-)Pause von einer halben Stunde geben, wenn die Tagesarbeitszeit sechs Stunden übersteigt. Diese Pause kann auch in Teilen zu mind. 10 Minuten konsumiert werden.

Dieser soll künftig für alle Gemeindebediensteten wegfallen. Dies, da ja die Fahrt von zu Hause zum Dienstort und wieder zurück bereits mit der Pendlerpauschale abgegolten wird und der Fahrtkostenzuschuss daher steuerlich nicht gefördert wird. Hier liegt eine Verschlechterung zum bestehenden Recht vor, die wir auch nicht verhehlen möchten.

Für Dienstreisen bleibt jedoch ein Reisegebührenanspruch bestehen. 

Erfreulich, denn zukünftig wird es Jubiläumsbelohnungen als Belohnung für die Treue zum Dienstgeber bereits nach 5, 10 und 15 sowie 25 und 40 Jahren geben. Dies begünstigt auch dienstjüngere Dienstnehmer:innen. Allerdings werden hier Vordienstzeiten und Zeiten, in denen die Dienstzeit gehemmt wird (z.B. Sonderurlaube) nicht mitgerechnet.

Es wird keine verpflichtende periodisch wiederkehrende Leistungsbeurteilung eingeführt, sondern lediglich im Fall der Wahrnehmung von Missständen bzw. Dienstpflichtverletzungen durch Dienstnehmer:innen, die nicht so gravierend sind, dass sie gleich zu einer Entlassung oder Kündigung führen.

Nimmt der Vorgesetzte diese wahr, so ist eine Ermahnung auszusprechen und dem/der Dienstnehmer:in mitzuteilen, dass es nach einem festzulegenden Beurteilungszeitraum eine Leistungsbeurteilung geben wird.

Dadurch wird dem /der Dienstnehmer:in die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeitsleistung zu verbessern.

Die Beurteilung wird durch den Vorgesetzten vorzunehmen sein und sich auf disziplinäre Missstände (z.B. ständiges Zuspätkommen etc.) genauso beziehen wie auf die Nichterreichung des zu erwartenden Arbeitserfolges.

Der Entwurf des neuen Dienstrechtes liegt derzeit zur Bürgerbegutachtung auf und ist auf der Homepage des Landes unter dem Stichwort „Bürgerbegutachtung“ aufzufinden.

Für Fragen steht auch das Rechtsreferat der Younion NÖ unter recht-noe@younion.at zur Verfügung.